Die Vorschriften der §§
781 bis
784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach §
1489 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung, die Vorschrift des §
781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§
1480,
1504 und
2187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschränkte Haftung entsprechend anzuwenden.