(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des §
129 nur geändert werden, wenn
- 1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
- 2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach §
129 erhöht oder vermindert.