§ 340 AO 1977 – Wegnahmegebühr |
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(1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§
310,
315 Absatz 2 Satz 5, §§
318,
321,
331 und
336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) §
339 Absatz 2 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 31,20 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.