§ 384a AO 1977 – Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 |
 |
(1) Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über Steuerordnungswidrigkeiten finden keine Anwendung, soweit für eine Zuwiderhandlung zugleich Artikel 83 der
Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar oder nach §
2a Absatz 5 entsprechend gilt.
(2) Für Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der
Verordnung (EU) 2016/679 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gilt §
41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
(3) Eine Meldung nach Artikel 33 der
Verordnung (EU) 2016/679 und eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die meldepflichtige Person oder einen ihrer in §
52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der meldepflichtigen Person verwertet werden.
(4) Gegen Finanzbehörden und andere öffentliche Stellen werden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Geldbußen nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der
Verordnung (EU) 2016/679 verhängt.