(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhängt (§
42 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den Fällen des §
400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.