Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§
224,
224a,
225), Aufrechnung (§
226), Erlass (§§
163,
227), Verjährung (§§
169 bis
171, §§
228 bis
232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.