Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach §
235 und die Zinsen nach §
233a, soweit diese nach §
235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.