Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach §
30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des §
30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des §
30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.