AOEG 1977
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Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (AOEG 1977)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
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Ausfertigungsdatum:
14.12.1976
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197
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§ 17a Kosten der Vollstreckung
Die Höhe der Gebühren und Auslagen im Vollstreckungsverfahren richtet sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt gilt, in dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenordnung die Entstehung der Gebühr oder der Auslage knüpft.