ApoAnwRstG
Gesetz über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter (ApoAnwRstG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.12.1973
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 16 G v. 27.4.2002 I 1467
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§ 1 ApoAnwRstG

(1) Personen, die die pharmazeutische Vorprüfung nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 18. Mai 1904 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 150) oder nach der Prüfungsordnung für Apotheker vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 769) bestanden haben (vorgeprüfte Apothekeranwärter), dürfen eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Apothekerassistent" oder "Apothekerassistentin" ausüben.
(2) Der Apothekerassistent ist befugt, pharmazeutische Tätigkeiten nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung in der Apotheke unter der Verantwortung eines Apothekers auszuüben.