(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 oder 7 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Erlaubnisinhaber nachträglich Vereinbarungen getroffen hat, die gegen §
8 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 4, §
9 Abs. 1, §
10 oder §
11 verstoßen.