ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.07.1957
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
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§ 22 ArbnErfG – Unabdingbarkeit

Die Vorschriften dieses Gesetzes können zuungunsten des Arbeitnehmers nicht abgedungen werden. Zulässig sind jedoch Vereinbarungen über Diensterfindungen nach ihrer Meldung, über freie Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1) nach ihrer Mitteilung.