ArbZG
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.06.1994
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
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§ 3 ArbZG – Arbeitszeit der Arbeitnehmer

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.