Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 notwendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netzbetreibern die notwendigen Daten
- 1.
zur Durchführung der Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze und des Kapitalkostenabzugs nach §
6,
- 2.
zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach §
9,
- 3.
zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§
12 bis
14,
- 4.
zur Bestimmung des Qualitätselements nach §
19 und
- 5.
zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relativen Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen nach §
22;
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforderlichen Tatsachen
- 1.
zur Anpassung der Erlösobergrenze nach §
4 Abs. 4,
- 2.
zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach §
10,
- 3.
zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach §
15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach §
16,
- 4.
zu den Anforderungen an die Berichte nach §
21,
- 5.
zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen nach §
23,
- 6.
zur Festlegung nach §
32 Absatz 2 Satz 2 und
- 7.
zur Durchführung der Aufgaben nach §
17 sowie zur Festlegung nach §
32 Absatz 1 Nummer 5a.