ARegV
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung - ARegV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.10.2007
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405
Aufgehoben:
Die V tritt gem. Art. 15 Abs. 5 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft
Die V ist gem. Art. 4 V v. 29.10.2007 I 2529 am 6.11.2007 in Kraft getreten
ARegV vollständig anzeigen

§ 30 ARegV – Fehlende oder unzureichende Daten

Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht rechtzeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfügbare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhandenen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben unberührt.