- 1.
schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt,
- 3.
Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,
- 4.
Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
- 5.
Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,
- 6.
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,
- 7.
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,
- 8.
hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.