AStG
Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz - AStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.09.1972
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 353
AStG vollständig anzeigen

§ 9 AStG – Freigrenze bei gemischten Einkünften

Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.
Fußnoten:
(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 21 +++)