Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der
Verordnung (EU) 2024/1347. Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in §
60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach §
60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des §
60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.