Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der
Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der
Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach §
60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.