(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach §
18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von §
63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von §
63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.
(2) Wird die Einreise gestattet, so findet §
63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.