Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§
34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des §
133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.