den Entzug der Anerkennung als Asylberechtigter, der Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des §
1 Absatz 1 Nummer 2 oder den Widerruf oder die Rücknahme der Feststellung der Voraussetzungen des §
60 Absatz 5 oder Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes abzuwenden.