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ATA-OTA-APrV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 12  Bestandteile der staatlichen Prüfung

Die staatliche Prüfung besteht aus
1.
einem schriftlichen Teil,
2.
einem mündlichen Teil und
3.
einem praktischen Teil.

Fussnoten:

(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 94 +++)