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ATA-OTA-APrV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 29  Durchführung des schriftlichen Teils

(1) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.