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ATA-OTA-APrV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 62  Bescheinigung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.