Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die in §
1 Absatz 1 und
2 Satz 2, §
2 Absatz 1 und
2 Satz 1, Absatz 3 und 4, §
3 Absatz 2 und 3, §
4 Absatz 1 bis 3, §
5 Absatz 1 bis 5, §
7 Absatz 1 Satz 1 sowie §
8 Satz 1 vorgesehenen Schutzvorschriften eingehalten werden. Für den Strahlenschutzbeauftragten gilt Satz 1 entsprechend. Die §§
69 bis
75 des Strahlenschutzgesetzes bleiben unberührt.