(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pariser Übereinkommen in Verbindung mit §
25 Abs. 1 bis 4, nach §
25a, nach einem der in §
25a Abs. 2 genannten internationalen Verträge oder nach §
26 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten für diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn von §
115 des Versicherungsvertragsgesetzes begründet wird, die §§
117 und
119 bis
122 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist des §
117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ihnen nach §
26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung des §
117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach §
34 außer Betracht. §
109 des Versicherungsvertragsgesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Wird die Deckungsvorsorge anstatt durch eine Haftpflichtversicherung durch eine sonstige finanzielle Sicherheit erbracht, gilt Absatz 1 entsprechend.