(1) Der Genehmigungsinhaber stellt den erforderlichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter nach §
4 Absatz 2 Nummer 5, §
6 Absatz 2 Nummer 4, §
6 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4, §
7 Absatz 2 Nummer 5, §
7 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5, §
9 Absatz 2 Nummer 5 und §
9b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie §
9b Absatz 1a Satz 2, jeweils in Verbindung mit §
7 Absatz 2 Nummer 5, durch präventive und reaktive Maßnahmen sicher.Diese Maßnahmen umfassen bauliche und sonstige technische sowie personelle und organisatorische Maßnahmen.§
7c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter sind aufeinander abzustimmen.