AtG
Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz - AtG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.12.1959
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 15.7.1985 I 1565
zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.7.2026 I Nr. 224
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§ 4b AtG – Beförderung von Kernmaterialien in besonderen Fällen

(1) Wer Kernmaterialien befördert, ohne einer Genehmigung nach § 4 zu bedürfen, hat vor Beginn der Beförderung der zuständigen Behörde die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen nachzuweisen. Reicht die angebotene Vorsorge nicht aus, so hat die Verwaltungsbehörde die erforderliche Deckungsvorsorge nach den Grundsätzen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 festzusetzen. § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3 und § 4a sind anzuwenden.
(2) (weggefallen)