ATGV 2019
Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV 2019)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2018
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 6.3.2025 I Nr. 78
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§ 3 ATGV 2019 – Berechtigte

(1) Berechtigt sind
1.
Bundesbeamte,
2.
Richter im Bundesdienst,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie
4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland,
2.
Ehrenbeamte und
3.
ehrenamtliche Richter.