AtKostV
Artikel oder Paragraph aufrufen
Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtKostV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
17.12.1981
Fundstelle:
BGBl I 1981, 1457
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 23.10.
2024 I Nr. 324
AtKostV vollständig anzeigen
‹ § 5a
§ 7 ›
§ 6 AtKostV – Befreiung und Ermäßigung
(1) Von der Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
(2) (weggefallen)
‹ § 5a
§ 7 ›