Für die in §
7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in §
7 Abs. 4 Satz 1 und 2, §§
7a,
7b und
8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.