AtZüV
Artikel oder Paragraph aufrufen
Verordnung für die Überprüfung der Zuverlässigkeit zum Schutz gegen Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung - AtZüV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
01.07.1999
Fundstelle:
BGBl I 1999, 1525
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 V v. 11.12.
2024 I Nr. 411
AtZüV vollständig anzeigen
‹ § 1
§ 3 ›
§ 2 AtZüV – Kategorien der Zuverlässigkeitsüberprüfung
Dem Umfang der Zugangsberechtigung oder der Verantwortung entsprechend wird nach Maßgabe des §
5
1.
eine umfassende Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 1),
2.
eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 2) oder
3.
eine einfache Zuverlässigkeitsüberprüfung (Kategorie 3)
durchgeführt.
‹ § 1
§ 3 ›