§ 17 AÜG – Durchführung |
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(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach §
8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§
17a bis 18a.