§ 5 AufenthG 2004 – Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen |
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(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
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der Lebensunterhalt gesichert ist,
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die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
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kein Ausweisungsinteresse besteht,
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soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
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die Passpflicht nach §
3 erfüllt wird.
(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer
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mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
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die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind; von den Voraussetzungen nach Satz 1 ist abzusehen, wenn es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.
(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §
24 oder §
25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des §
25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §
26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen. Von der Anwendung des Absatzes 2 ist bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§
18a,
18b,
19c Absatz 2 oder nach Abschnitt 6 in Anwendung von §
10 Absatz 3 Satz 5 abzusehen.
(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von §
54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach §
58a erlassen wurde.