AufenthG 2004
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
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§ 65 AufenthG 2004 – Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber

Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.