AufenthG 2004
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
30.07.2004
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 25.2.2008 I 162;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
Mittelbare Änderung durch Art. 4 G v. 20.12.2023 I Nr. 390 betreffend § 104 Abs. 17 ist nicht mehr ausführbar
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§ 86b AufenthG 2004 – Auslesen von Daten aus Pässen und Schweizer Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen

Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Personalausweises, den die Schweiz ihren Staatsangehörigen ausgestellt hat, oder eines Passes oder eines Passersatzes unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.