§ 91j AufenthG 2004 – Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 |
 |
(1) In den Dringlichkeitsfällen des §
23 Absatz 4 Satz 1 übermitteln das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die nach Artikel 18 der
Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten und die nach Artikel 19 der
Verordnung (EU) 2024/1358 zu speichernden Daten an die für die Übermittlung dieser Daten an Eurodac auf Grundlage von §
88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmte Behörde.
(2) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Daten in Eurodac nach der
Verordnung (EU) 2024/1358 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von §
88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358 mit.
(3) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von §
88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358 mit. Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach §
15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt es dies unverzüglich der auf Grundlage von §
88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1358 mit.
(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 können automatisiert durchgeführt werden.