er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse, die ihm nach §
15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder §
15d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber oder zum Zweck der Ausbildung beantragt; wird der Aufenthaltstitel nach §
19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit §
15a oder §
15d der Beschäftigungsverordnung beantragt, gilt dieser bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.