Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach §
78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§
44,
44a,
45 und
45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.