(2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§
44 bis
50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Aufenthaltstitel nach den §§
44 bis
45,
45c Absatz 1 und §
48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben ist. Wird der Aufenthaltstitel für eine Person ausgestellt, die noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. In den Fällen des §
45b Absatz 2 und des §
47 Absatz 1 Nummer 11 jeweils in Verbindung mit §
44 oder mit §
44a beträgt die Gebühr 8 Euro.