AufenthV
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.11.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 22.7.2026 I Nr. 222
AufenthV vollständig anzeigen

§ 76 AufenthV – Mitteilungen der Gewerbebehörden

Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
1.
Gewerbeanzeigen,
2.
die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
3.
die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
4.
die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.