AufwErstV
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Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten (Aufwendungserstattungs-Verordnung - AufwErstV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
11.07.1975
Fundstelle:
BGBl I 1975, 1896
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 57 Abs. 13 G v. 12.12.
2019 I 2652
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§ 2 AufwErstV – Abrechnung
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
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