§ 37 AUG 2011 – Zustellungsempfänger |
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(1) Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des §
184 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung benannt, so können bis zur nachträglichen Benennung alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post (§
184 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren benannt hat, an den im Inland zugestellt werden kann.