§ 55 AUG 2011 – Verfahren |
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(1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§
36 bis
38,
40 Absatz 2, die §§
42 bis
45 Absatz 1 bis 3, die §§
46,
47 sowie 48 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.