zur Vermarktung des nach §
19 Absatz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten oder nach §
13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber nach §
57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,