AusgStG
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz - AusgStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.12.2020
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
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§ 11 AusgStG – Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

(1) Die Länder führen die nach der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen
1.
Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 für ihre eigenen Behörden sowie
2.
Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Absatz 2 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz in dem jeweiligen Land
als eigene Angelegenheit durch.
(2) Die Schulungsmaßnahmen für die Behörden des Bundes werden vom Bundeskriminalamt durchgeführt. An den Schulungsmaßnahmen nach Satz 1 können nach Maßgabe freier Plätze auch Mitarbeiter von Behörden der Länder teilnehmen.