AusgStG
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (Ausgangsstoffgesetz - AusgStG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.12.2020
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 3
AusgStG vollständig anzeigen

§ 15 AusgStG – Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.