Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz - AuslWBEntschG)
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§ 22 AuslWBEntschG – Inkrafttreten |
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Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.