AuslWBG
Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten (Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds - AuslWBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.08.1952
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 203 V v. 31.8.2015 I 1474
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§ 13 AuslWBG – Sammelanerkennung

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach näherer Vorschrift der §§ 55 bis 58 alle oder bestimmte Auslandsbonds einer Art anerkennen (Sammelanerkennung). Die Sammelanerkennung hat dieselbe Wirkung wie die Anerkennung durch die sonst nach diesem Gesetz zuständigen Stellen.